Ein bekannter Hersteller von Schusters Rappen schreibt einen Fotowettbewerb aus. Die beauftragte PR-Agentur bettelt bei einschlägigen Bloggern darum auf den Wettbewerb aufmerksam zu machen. Wie üblich ohne Gegenleistung – was soll’s.
Der Blick in die Teilnahmebedingungen lässt mich aber schlucken.
6. Der Teilnehmer überträgt Schmumpf* mit dem Upload eines Fotos das nicht-ausschließliche, zeitlich und örtlich unbegrenzte Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten, darunter die bekannten Nutzungsarten wie Vervielfältigungen als Druck oder auf Bild-/Tonträgern, die öffentliche Zugänglichmachung, die öffentliche Vorführung und die Sendung, das Ausstellungsrecht sowie die noch unbekannten, zukünftig bekannt werdenden Nutzungsarten. Eingeschlossen ist das für die Nutzung erforderliche Bearbeitungsrecht.
Das Foto darf mit Werken Dritter zusammen genutzt (vervielfältigt, gesendet, zugänglich gemacht) werden, auch als Zusammenschnitt zum Beispiel für ein Video oder eine Animation. Schmumpf* darf das Foto insbesondere werblich nutzen.
Schmumpf* – Name wurde aus Rücksicht geändert.
Doch, von Bildagenturen her kenne ich das auch so. Aber war das hier nicht ein Fotowettbewerb?
8. Der Teilnehmer muss die von ihm hochgeladenen Fotos selbst erstellt haben.
Mit dem Hochladen eines Fotos bestätigt der Teilnehmer, dass Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Recht am eigenen Bild, Markenrechte) nicht verletzt sind. Der Teilnehmer stellt Schmumpf* von allen Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung frei.
Schmumpf* unterrichtet den Teilnehmer im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme. Der Teilnehmer unterrichtet Schmumpf*, falls ihm nach Ablieferung bekannt wird, dass sich Dritte Rechte an Werken geltend machen. Die hier geregelten Verpflichtungen gelten ausdrücklich auch nach dem Ende des Wettbewerbs fort.
Auch das Bedingungen, wie sie bei Stock- und Microstockagenturen üblich sind. Klar, denn der Bildkäufer soll ja vor Schaden bewahrt werden. Deswegen dann auch der Aufwand mit Model Releases und Property Releases.
7. Im Zusammenhang mit der Durchführung des Gewinnspiels gilt: Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt vergütungsfrei. Dies gilt für die Präsentation auf der Website, für Werbematerial zum Gewinnspiel, die Präsentation zum Beispiel in Filialen oder den Abdruck von Fotos im Rahmen der Presseberichterstattung und zwar auch nach Abschluss des Gewinnspiels. Von der vergütungsfreien Rechteeinräumung unberührt bleibt die Pflicht von Schmumpf* zur Leistung der Prämie an diejenigen Teilnehmer, deren Fotos einen Gewinn erzielt haben.
Das wird dann auch fleißig kommentiert mit:
- “… Ihre Rechte als Fotograf stärkt und berücksichtigt.”
- “… Recht für die Nutzung seines Bildes im Rahmen der
Kampagne einräumt …” - “… schließt auch die spätere Nutzung z.B. für Digital
Signage im Web etc. ein …” - “… Nicht eingeschlossen wäre z.B. die Verwendung eines
Bildes für eine Aktion zum Sommerschlussverkauf …”.
Nein, so recht ernst genommen oder gar verstanden fühle ich mich beim Lesen nicht. Will da vielleicht jemand hauptsächlich Kosten für Bildagenturen und Lizenzierung von Fotomaterial vermeiden? Wie siehst Du diesen Fall?